Zuchtgenehmigung
Wer Nymphensittiche züchten oder sogar gewerbsmäßig
mit ihnen handeln will, bedarf der behördlichen Erlaubnis nach dem Tierseuchengesetz
und der Psittakoseverordnung. (Psittakose = Papageienkrankheit)
Auch wenn die Papageienkrankheit heutzutage keine nennenswerte Gefahr mehr
darstellt, will der Gesetzgeber sichergestellt wissen, daß die Zucht
in einem gesunden Tierbestand erfolgt.
Um gegebenenfalls kranke Tiere zurückverfolgen zu können, sind alle
Papageien und Sittiche mit einem amtlichen Fußring zu kennzeichnen,
der nicht abgenommen werden darf (es sei denn dem Tier droht eine Verletzung).
Den Fußring sollte der Nymphensittich schon aus dem Grund tragen, da
im Falle des Entfliegens anhand der Ringnummer der Eigentümer über
die Wirtschaftsgemeinschaft Zoologischer Fachbetriebe Deutschlands ausfindig
gemacht werden kann. Bei dieser Institution können zudem auch die amtlichen
Fußringe gegen Vorlage der Zucht- und Handelsgenehmigung bestellt werden.
Um einen Papageienkrankheit zu verhindern, benötigt derjenige, der Nymphensittiche
züchten oder aber mit ihnen handeln will, die Erlaubnis der zuständigen
Behörde.
Ein Antrag "Zur Zucht und dem Handel mit Sittichen und Papageien"
wird beim Ordnungsamt oder der Unteren Landschaftsbehörde der Stadt oder
des Kreises gestellt. Daraufhin erfolgt ein Kontrollbesuch des Amtstierarztes,
der sich unter anderem vom Gesundheitszustand der Tiere vergewissert. Wenn
alles in Ordnung ist, dann erhaltet ihr die Zuchtgenehmigung, durch welche
ihr dann über die untenstehende Adresse das amtliche Nachweisbuch und
die gesetzlich vorgeschriebenen Fußringe erhaltet.
Stellt sich unerwarteter Nachwuchs bei den Nymphensittichen ein, ohne daß
eine gesetzliche Erlaubnis hierfür vorliegt, sind die Tiere zunächst
einmal illegal. Jedoch droht dem Züchter hier kein Bußgeld, da
die Psittakose-Verordnung solchen Tatbestand nicht unter Strafe stellt. In
diesem Fall sollte der zuständige Amtstierarzt von dem Züchterglück
verständigt werden. Liegt kein Verdacht auf Psittakose vor, so wird sicherlich
ein Auge zugedrückt und eine Ausnahmegenehmigung für den Erwerb
von amtlichen Fußringen erteilt. Das Kaufen von Fußringen bei
Züchtern oder Händlern würde zu einem Bußgeld für
alle Beteiligten führen! Hat der Amtstierarzt eine Ausnahmegenehmigung
erteilt, können die Fußringe bei folgender Adresse bestellt werden:
Wirtschaftsgemeinschaft Zoologischer Fachbetriebe Deutschlands
Rheinstraße 35
63204 Langen
Tel.: 06103/9 10 70